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Rechts vor links auf Parkplätzen?

Datum: 
Dienstag, 21. April 2015 - 17:30
Rechtsgebiet: 
sonstiges

 
„Rechts vor links auf Parkplätzen?“ – LG Saarbrücken, Urteil vom 21. November 2014 – 13 S 132/14
 
 
Mit einem im Grunde alltäglichen Parkplatz-Unfall hatte sich das LG Saarbrücken (in zweiter Instanz) zu beschäftigen, es ging um folgenden Sachverhalt:
 
 
Der Geschädigte befuhr in einem Parkhaus die dort mit Pfeilen eingezeichnete Fahrspur Richtung Ausfahrt. Aus seiner Sicht von links kommend fuhr ein Fahrzeug heran und kollidierte mit dem Fahrzeug des Geschädigten. Dieser berief sich auf „rechts vor links“ – und bekam vor dem Amtsgericht Recht. Das LG Saarbrücken änderte dieses Urteil jedoch ab, es verneinte die Anwendung „rechts vor links“ und kam im Ergebnis zu der – oft anzutreffenden - Haftungsaufteilung 50 % - 50 % bei Parkplatz-Unfällen.
 
Zwar könne selbstverständlich auf Parkplätzen bzw. Parkhäusern (wie hier) die Regel rechts vor links (§ 8 (1) StVO) zum Tragen kommen, dies aber nur dann, wenn die dort angelegten Fahrspuren eindeutig „Straßencharakter“  haben.
 
Ansonsten gelte das übliche Rücksichtnahmegebot auf Parkplätzen, was zu eben dieser Haftungsaufteilung 50 % - 50 % führe.
 
Wir halten die Entscheidung des LG Saarbrücken in der Praxis für recht problematisch:
 
Für im Grunde ein und denselben Sachverhalt werden unterschiedliche Ergebnisse gefunden, je nachdem ob auf einem Parkplatz oder im Parkhaus die Fahrspuren „Straßencharakter“ haben oder nicht.
 
Wann dies erfüllt ist, wird nämlich unterschiedlich beurteilt und überwiegend vom Vorhandensein „typischer“ baulicher Merkmale einer Straße abhängig gemacht.
 
Dies wurde im vorliegenden Fall verneint, da – wie oft in Parkhäusern anzutreffen – die Fahrbahnen gleicheben geteert waren, auf der glatten Teerfläche nur Pfeile bzw. farbige Markierungen eingezeichnet waren, sodass ein „Straßencharakter“ nicht zu erkennen sei.
 
Anders sei dies, wenn sonstige bauliche Vorkehrungen wir Randsteine, Rinnen, Poller, Beeteinfassungen oder ähnliches einen eindeutigen Straßencharakter vermitteln würden.
 
Und genau dies ist das Problem in der Praxis:
 
Kaum ein Verkehrsteilnehmer wird, bevor er einen Parkplatz oder ein Parkhaus befährt, sich vergewissern, ob die dortigen Fahrbahnen „Straßencharakter“ haben oder nicht.
 
Deshalb können wir hierzu nur den Rat geben:

Stets dem Rücksichtnahmegebot folgend fahren und sich keinesfalls darauf verlassen, aufgrund der Regelung „rechts vor links“ Vorfahrt vor anderen Verkehrsteilnehmern zu haben. Damit kann man richtig liegen – muss es jedoch nicht, und die Entscheidung letztlich davon abhängig zu machen, ob der Parkplatz „Straßencharakter“ hat oder nicht, dürfte doch sehr unsicher sein.