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Schwarzarbeit - Keine Mängelansprüche des Bestellers

Datum: 
Dienstag, 21. April 2015 - 17:30
Rechtsgebiet: 
sonstiges

 
Urteil des BGH zur „Schwarzarbeit“ – Keine Mängelansprüche des Bestellers!
 
 
In einer wichtigen Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 1. August 2013 – XII ZR 6/13 – klargestellt, dass grundsätzlich ein Besteller – Auftraggeber keinen Gewährleistungsanspruch gegen den Unternehmer hat, wenn die Parteien „Schwarzarbeit“ vereinbart haben.
 
Im gegenständlichen Fall hatte die Auftraggeberin einen Unternehmer zur Durchführung von Pflasterarbeiten in ihrer Hofeinfahrt beauftragt, man vereinbarte hierzu einen Werklohn in Höhe von (pauschal) 1.800,00 €. Der Unternehmer sollte keine Rechnung, die Umsatzsteuer auswies, stellen, man wollte sich diese Umsatzsteuer sparen, die Bezahlung erfolgte in bar.
 
So gesehen der „typische“ Fall einer Abrede zur Schwarzarbeit, wie er in der Praxis leider ganz häufig vorkommt.
 
Im Nachhinein hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass die Verlegung der Pflastersteine mangelhaft erfolgt war, da eine darunterliegende Sandschicht zu dick aufgetragen worden war.
 
Dies hätte Kosten zur Mängelbeseitigung in Höhe von rund 6.000,00 € verursacht.
 
Diese Kosten machte die Klägerin im Verfahren als Schadenersatz geltend, sie ist hiermit beim BGH in letzter Instanz gescheitert.
 
Der BGH geht nämlich bei einer solchen Konstellation von einer Gesamt-Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages gemäß § 134 BGB aus – und aus nichtigen Verträgen können nun einmal keine Mängelansprüche bzw. Gewährleistungsrechte hergeleitet werden.
 
Anmerkung:
 
Nicht zu entscheiden hatte der BGH über das „Schicksal“ des vereinbarten Werklohns in Höhe von 1.800,00 €, konsequenter Weise kann natürlich auch ein Unternehmer aus einem nichtigen Vertrag keinen Werklohn behalten, sodass hier – unter gewissen Voraussetzungen – auch ein Rückforderungsanspruch des Bestellers nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung angenommen werden könnte.
 
Konsequenz aus der Entscheidung:
 
Der BGH legt die neuen Vorschriften des § 1 (2) Nr. 2 SchwarzArbG streng und konsequent aus – im Grunde müssen sich beide Parteien eines Werkvertrages bewusst sein, dass sie, wenn sie „ohne Rechnung“ und damit ohne Umsatzsteuer agieren wollen, ein erhebliches Risiko eingehen. Insbesondere kann man eben den Unternehmer bei Mängeln nicht zu Gewährleistung heranziehen, der Unternehmer umgekehrt wiederum riskiert seinen Vergütungsanspruch.
 
Unter diesen Umständen kommt dann die vermeintlichen „Ersparnis“ der Umsatzsteuer beide Seiten im Ergebnis teuer zu stehen – jedenfalls dann, wenn die Werkleistung eben nicht „glatt“ geht, sondern erhebliche Mängel verbleiben, auf denen der Besteller dann sitzenbleibt.