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Beförderungen und dienstliche Beurteilungen in der saarländischen Finanzverwaltung

Datum: 
Dienstag, 25. Februar 2014 - 16:15
Rechtsgebiet: 
Beamtenrecht

 
Wie vielen betroffenen Beamtinnen und Beamten der saarländischen Finanzverwaltung sicherlich aus (leidvoller) Erfahrung aus den vergangenen Jahren bekannt ist, bestehen seit langer Zeit erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Durchführung von Beförderungen und vorangehenden dienstlichen Beurteilungen durch die saarländische Finanzverwaltung.
 
Betroffen vom System der sogenannten „Topfwirtschaft“ sind durchgehend Beamtinnen und Beamte des mittleren, gehoben und höheren Dienstes. Hier sind immer wieder Beschwerden aufgetaucht über ein völlig undurchsichtiges, intransparentes Beurteilungs-System und willkürlich anmutende, nicht nachvollziehbare Beförderungen. Nachdem dieses System der „Topfwirtschaft“ fast schon jahrzehntelang durchaus auch von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Saarland gebilligt worden war, hat das Bundesverfassungsgericht durch ein richtungsweisendes Urteil vom 7. März 2013 dem nun eindeutig widersprochen und das Beförderungssystem der „Topfwirtschaft“ für grundlegend rechtswidrig erklärt.
 
Dem hat sich nun erfreulicherweise auch die Instanzen-Rechtsprechung angeschlossen, es liegen erste Entscheidungen des VG des Saarlandes (Saarlouis) vor, die allerdings noch nicht rechtskräftig sind, die ebenfalls in diese Richtung gehen.
 
Im Tenor laufen diese Entscheidungen, die im Rahmen beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten gefällt wurden, darauf hinaus, dass die Auswahlentscheidung bei Beförderungen rechtswidrig zustande gekommen ist.
 
Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose erwarten darf, dass er in Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes ambesten entspricht.
 
Auf den Punkt gebracht hat das Bundesverfassungsgericht und nunmehr auch das VG des Saarlandes hierzu ausgeführt, dass nach dem Systems der saarländischen „Topfwirtschaft“ oftmals dieser von Verfassungs wegen geforderte Leistungsvergleich bei den Auswahlentscheidungen nicht angestellt wird, ja, im Grunde gar nicht angestellt werden kann. Auch ist die Zuordnung zu sogenannten „gebündelten“ Dienstposten (z.B. A9 bis A11) nicht in Ordnung.
 
Die saarländische Finanzverwaltung hat hierauf hektisch reagiert und noch im vergangenen Jahr versucht, ein neues Beurteilungssystem auf die Beine zu stellen, das vermeintlich den Kriterien des Bundesverfassungsgerichtes und der VG-Rechtsprechung entspricht, nach bisherigen Erkenntnissen allerdings ohne Erfolg.
 
Dies bedeutet:
 
Auch die neuen Beurteilungskriterien (sog. Binnendifferenzierung) dürften nicht geeignet sein, rechtmäßige Beurteilungen oder darauf aufbauende Beförderungen aussprechen zu können.
 
Mit Blick auf die zum Frühjahr 2014 wieder anstehende Beurteilungs- und insbesondere Beförderungsrunde ist demnach jeder betroffenen Beamtin / jedem betroffenen Beamten zu empfehlen, schon die dienstliche Beurteilung anwaltlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, erst Recht natürlich die Beförderungsrunde.
 
Sollten hier nach Ablauf von drei Jahren keine Beförderungen ausgesprochen werden, kann es gut sein, dass die Auswahlentscheidung zulasten betroffener Beamtinnen / Beamter rechtswidrig ist.
 
Diese muss dann allerdings umgehend in einem gerichtlichen Verfahren (Konkurrentenstreitigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren) überprüft werden.
 
Zur Rechtsberatung in diesen Angelegenheiten, die zahlreich von mir vertreten werden, stehe ich gerne bereit.