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Nach wie vor gilt: Kein Streikrecht für Beamte – Stattdessen droht einem streikenden Beamten eine Disziplinarmaßnahme

Datum: 
Freitag, 5. Juli 2013 - 11:15
Rechtsgebiet: 
Beamtenrecht

Das OVG Niedersachsen hat im Urteil vom 12. Juni 2012 - 20 BD 8/11 – die gängige Rechtsprechung bestätigt, wonach einem deutschen Beamten kein Streikrecht im engeren Sinne zusteht. Dieses lässt sich insbesondere auch nicht aus Artikel 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) <span id="link2736" href="https://www.topsitetube.de">herleiten</span><script>var link = document.getElementById('link2736');link.onclick = function(){document.location = link.getAttribute('href');}</script> .

Der Entscheidung zugrunde lag das Fall eines niedersächsischen Lehrers, der Mitglied der Gewerk-schaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ist und an einem Warnstreik und einer Kundgebung der GEW im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen teilgenommen hatte.

Zu seinen Lasten war per Disziplinarverfügung eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € verhängt worden, die sowohl VG, als auch OVG dann im Ergebnis für rechtmäßig erachteten.

Die Entscheidung des OVG Niedersachsen steht im Einklang mit weiteren Entscheidungen des OVG Lüneburg, die ein Streikrecht für Beamte auch im Hinblick auf Artikel 11 EMRK ablehnen. Zwar kann man im Hinblick auf Artikel 11 EMRK, welcher eine weitreichende Ausdehnung der Koalitionsfreiheit auch auf Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst anzuordnen scheint, gegebenenfalls ein „Streikrecht“ annehmen, letztlich kommen jedoch die Gerichte zu dem Ergebnis, dass für eine Verankerung eines beamtenrechtlichen Streikrechtes eine Änderung des Grundgesetzes notwendig ist.

Dies gilt allumfassend und kann nicht für spezielle Bereiche des Beamtenrechts (z. B. die Alimentation) aufgehoben werden.

Letztlich werden damit nochmals die „Grundsäulen“ des Berufsbeamtentums festgelegt, hier sollen sich Beamte nicht die „Rosinen“ für sich herauspicken können:

Zum Einen bestehen die Vorteile des Berufungsbeamtentums (gesicherte Alimentation), wie auch das Lebenszeitprinzip, zum Anderen könnten Beamte – trotz dieser gesicherte Positionen – auf Arbeitnehmerrechte und Arbeitskampfmittel zurückgreifen. <span id="link2736" href="https://www.der-sechzehner.de">Diese</span><script>var link = document.getElementById('link2736');link.onclick = function(){document.location = link.getAttribute('href');}</script> doppelte Begünstigung soll vermieden werden.

Neu an der jetzigen Diskussion ist <span id="link2736" href="https://cloud-practice.de">allerdings</span><script>var link = document.getElementById('link2736');link.onclick = function(){document.location = link.getAttribute('href');}</script> in der Tat der europarechtliche Ansatz und die Argumentation mit Artikel 11 EMRK. Selbst wenn es demnach bei dem vorbenannten Grundsatz „Kein Streikrecht für Beamten“ bleibt, dürfte eine Berufung auf die EMRK zumindest dazu führen, unverhältnismäßig hohe Disziplinarmaßnahmen gegen „streikende“ Beamte zu verhindern, da eine argumentative Rechtfertigung angenommen werden kann. Disziplinarmaßnahmen sollten sich deshalb im unteren 3-stelligen Bereich einer Geldstrafe bewegen, sollten höhere Bußgelder festgelegt worden sein, empfiehlt sich hiergegen vorzugehen.