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Klausel unwirksam, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmten Erstverwalter durchgeführt werden kann

Datum: 
Dienstag, 21. Juli 2015 - 14:15
Rechtsgebiet: 
Wohnungseigentum

Klausel unwirksam, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmten Erstverwalter durchgeführt werden kann
 
 
 
In einem vom BGH am 12. September 2013 entschiedenen Fall – VII ZR 308/12 – wurde nochmals die eindeutige Rechtsmeinung bestätigt, wonach der Bauträger in vorformulierten Erwerberverträgen nicht vorsehen darf, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den von ihm zuvor bestimmten Erst-Verwalter der Wohnanlage für die Erwerber durchgeführt werden darf.
 
Eine solche Klausel ist AGB-rechtswidrig, wobei zunächst davon auszugehen ist, dass auf solche Erwerberverträge AGB-Recht anwendbar ist, da in der Regel die einzelnen Verträge für eine Vielzahl von Fällen vom Bauträger vorformuliert sind. In vielen solchen Verträgen wurde vom Bauträger formuliert, dass das Gemeinschaftseigentum für die Erwerber durch den vom Bauträger bestimmten Erstverwalter abgenommen werden kann.
 
Nach Ansicht des BGH benachteiligt eine solche Regelung die Erwerber massiv, da davon auszugehen ist, dass der vom Bauträger ja selbst bestimmte Erstverwalter, der oftmals auch noch mit diesem wirtschaftlich verflochten ist (Tochtergesellschaft, etc.) keine neutrale Abnahme durchführt, sondern bei Mängeln tendenziell eher zugunsten des Bauträgers entscheidet.
 
Sowohl Erwerber als auch Bauträger sollten deshalb dringend auf solche Klauseln in den Erwerberverträgen verzichten bzw. diese rechtlich dahingehend überprüfen lassen.
 
Die Rechtswidrigkeit dieser Abnahme-Klauseln hat nämlich weitreichende Folgen, da insbesondere mangels wirksamer Abnahme Mängelansprüche der Erwerber bis auf weiteres nicht verjähren.
 
Erwerber können deshalb noch viele Jahre nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängelansprüche geltend machen.