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Neues zur Mietpreisbremse – Stellungnahme zur Berichterstattung in der „BILD“-Zeitung vom 13. Mai 2015

Datum: 
Montag, 18. Mai 2015 - 11:00
Rechtsgebiet: 
Mietrecht privat

 
Neues zur Mietpreisbremse – Stellungnahme zur Berichterstattung in der „BILD“-Zeitung vom 13. Mai 2015
 
Erneut ist die „Mietpreisbremse“ in aller Munde, wie die Berichterstattung der „BILD“-Zeitung immerhin auf der Titelseite der Ausgabe vom 13. Mai 2015 belegt.
 
Demnach soll jetzt „aufgrund“ (?) eines Urteils des AG Berlin-Charlottenburg zum Berliner Mietspiegel 2013 das Gesetz zur „Mietpreisbremse“ ins „Wackeln“ geraten.
 
Hierzu knüpfe ich an meine Stellungnahmen zur Mietpreisbremse und deren (fehlender!) Relevanz für das Saarland an, meines Erachtens wird weder das Urteil des AG Berlin-Charlottenburg vom 11. Mai 2015 – 235 C 133/13 – das Gesetz „ins Wackeln bringen“, noch hat es ansonsten irgendeine über Berlin hinausgehende Relevanz für die Höhe der Mieten.
 
Nach dem Urteil des AG Berlin-Charlottenburg vom 11. Mai 2015 musste – einzelfallbezogen – der Berliner Mietspiegel 2013 als „qualifizierter“ Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB für ungültig erklärt werden, da er nicht nach bestimmten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist.
 
Hier sind – vereinfach gesagt – wissenschaftlich / handwerkliche Fehler bei der Erstellung des Mietspiegels begangen worden, die das Gericht festgestellt hat.
 
Solche handwerklichen Fehler bei der Erstellung eines „qualifizierten“ (besonderen) Mietspiegels dürften seit Jahren landein landaus immer wieder einmal im Einzelfall festgestellt worden sein, dies ist also überhaupt nichts Neues.
 
Aus einem solchen Einzelfall kann man unter keinen Umständen irgendwelche Schlussfolgerungen darüber hinaus für die ganze Republik treffen – schon gar nicht im Hinblick auf das dann allgemein gültige Gesetz zur „Mietpreisbremse“.
 
Zurück zum Saarland / Saarbrücken:
 
Da z.B. die Landeshauptstadt Saarbrücken von der Erstellung eines wissenschaftlich begründeten „qualifizierten“ Mietspiegels nur träumen kann, da noch nicht einmal ein „normaler“ (allgemeiner) Mietspiegel zur Verfügung steht, braucht sich (erneut) meines Erachtens kein Vermieter oder Mieter bei uns wegen dieser neuen, aktuellen Berichterstattung Gedanken zu machen.
 
Vielmehr gilt:
 
Mieterhöhungen sind nur über Vergleichsmieten in einem rechtlich nicht unkomplizierten Verfahren möglich, hierzu sollte der Vermieter stets vorab anwaltlichen Rat einholen. Gleiches gilt für den Mieter, wenn er sich einer – in der Regel dann ungerechtfertigten – Mieterhöhung ausgesetzt sieht, die auf einem (höchstwahrscheinlich) nicht existierenden Mietspiegel beruhen sollte.