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Brandschadenabwicklung

Datum: 
Donnerstag, 16. April 2015 - 11:45
Rechtsgebiet: 
Mietrecht privat

 
BGH vom 19. November 2014 (VIII ZR 191/13):
 
 
Brandschadensabwicklung im Mietverhältnis bei bestehender Wohngebäudeversicherung
 
 
In diesem Fall hat der BGH entschieden, dass ein Vermieter, der eine Wohngebäudeversicherung unterhält, in der Regel mietvertraglich verpflichtet ist, wegen eines Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 (1) 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter den Brand (leicht oder normal) fahrlässig verursacht hat.
 
Demnach ist jedem Vermieter, der eine Wohngebäudeversicherung unterhält, dringend zu raten, diese auch in Anspruch zu nehmen, wenn ein Brand durch ein Verhalten des Mieters fahrlässig verursacht wurde. Zwar entfällt grundsätzlich die Verpflichtung des Vermieters, die Wohnung wieder herzustellen, in Fällen, in denen der Mieter dies „verschuldet“ hat. Ein solches „Verschulden“ wäre in der Tat mietrechtlich natürlich auch bei bloß fahrlässigem Verhalten des Mieters anzunehmen.
 
Diesen Maßstab wendet der BGH jedoch nicht an, sondern verweist vielmehr auf einen „versicherungstechnischen“ Verschuldensbegriff:
 
Liegt das Verhalten nämlich noch in dem Rahmen, bei dem es der Versicherung nicht möglich wäre, den Schuldigen in Regress zu nehmen, liegt auch kein „Vertretenmüssen“ gegenüber dem Vermieter vor. Und eine solche Regressmöglichkeit besteht nun einmal erst bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Handeln.