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Eigenbedarfskündigung - 2 zugunsten des Vermieters gehende neue BGH-Entscheidungen

Datum: 
Montag, 11. August 2014 - 14:00
Rechtsgebiet: 
Mietrecht privat

 
In 2 neuen Entscheidungen hatte sich der BGH mit der Rechtsmäßigkeit einer Eigenbedarfs-Kündigung des Vermieters für Familienangehörige zu beschäftigen.
 
In dem einen Fall (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 233/12) hatte der Vermieter nach rund dreijährigem Bestand eines Mietvertrages über ein Einfamilienhaus wegen Eigenbedarf gekündigt, Eigenbedarf wurde geltend gemacht für den Enkel samt Ehefrau und Tochter.
 
Die Mieter hatten dort Rechtsmissbrauch eingewandt – vermieterseits sei bei den Vorgesprächen vor Mietvertragsabschluss erklärt worden, eine Eigenbedarfskündigung sei nicht vorgesehen, wenn überhaupt würde das Haus verkauft.
 
In der Tat war zu diesem Zeitpunkt die weitere Lebensplanung des Enkels noch nicht absehbar, erst danach wurde seine Frau schwanger und die Familie entschloss sich zum Umzug.
 
Diese nach Mietvertragsabschluss geänderte Lebensplanung bei der Familie des Vermieters ist zu berücksichtigen, zumal sie für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht absehbar war.
 
Wenn er folglich vor Mietvertragsabschluss gegenüber dem Mieter suggerierte, momentan sei eine Eigenbedarfskündigung eigentlich nicht geplant, so entsprach dies der Wahrheit – wenn sich danach die Lebensplanung der Familie ändert, geht dies nicht zulasten des Vermieters.
 
Der Mieter ist solchen Fällen nur dann geschützt, wenn er eine gesonderte (aus Beweisgründen am besten schriftliche) Vereinbarung mit dem Vermieter über den Ausschluss einer Eigenbedarfs-Kündigung zugunsten von Familienangehörigen abschließt.
 
Auf bloße (dazu noch zum damaligen Zeitpunkt wahrheitsgemäße) mündliche Aussagen des Vermieters darf sich der Mieter hingegen nicht verlassen.
 
 
In einer weiteren Entscheidung vom 30. April 2014 – VIII ZR 284/13 – entschied der BGH ebenfalls zugunsten des Vermieters, dass dieser bei einer Eigenbedarfs-Kündigung nicht explizit den Namen des Lebenspartners seiner Tochter, für die er Eigenbedarf geltend gemacht hatte, nennen muss.
 
Es genügt, dass der Mieter weiß, warum Eigenbedarf geltend gemacht wird – und damit grundsätzlich die Angabe, die Tochter des Vermieters ziehe mit ihrem Lebenspartner ein.
 
Damit ist die Kündigung genügend individualisiert – der Name des miteinziehenden Lebenspartners muss nicht genannt werden.