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Einwendungen gegen dienstliche Beurteilungen

Datum: 
Freitag, 5. Juli 2013 - 11:15
Rechtsgebiet: 
Beamtenrecht

Einwendungen gegen dienstliche Beurteilungen rechtzeitig erheben – sonst droht Verwirkung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 5 ME 258/12)

Das OVG Niedersachsen hat mit o.g. Beschluss entschieden, dass ein Beamter sein Recht, Einwen-dungen gegen dienstliche Beurteilungen zu erheben, verwirken kann, wenn er längere Zeit untätig bleibt und dadurch bei seinem Dienstherren den Anschein erweckt, er lasse die dienstliche Beurtei-lung gegen sich gelten.

Allerdings hänge die Bemessung des Zeitraums für eine solche Verwirkung von den Umständen des Einzelfalles ab.

In dem entschiedenen Fall war anlässlich einer Beförderung unter anderem eine dienstliche Beurteilung, die für eine Beamtin, die von 2001 bis 2007 nicht im Dienst war, basierend auf der letzten Beurteilung im Jahr 2009 fortgeschrieben worden.

Gegenüber dieser dienstlichen Beurteilung hatte die Beamtin nichts unternommen, sie wurde erst (inzident) angegriffen im Rahmen des Konkurrentenrechtsstreites anlässlich der Beförderung 2012.

Das OVG Niedersachsen entschied, dass die eher schlechte Beurteilung aus dem Jahre 2009, die diejenige aus dem Jahre 2000 fortgeschrieben hatte, nicht mehr drei Jahre später angegriffen werden könne.

Zu beachten im entschiedenen Fall ist nämlich, dass bereits im Jahre 2009 ein Auswahlverfahren stattfand, an welchem unter anderem die Beamtin beteiligt war. Anlässlich dieses vorangegangen Auswahlverfahrens ließ sie die dienstliche Beurteilung gegen sich gelten, dies sind für das Gericht Umstände, die für eine Verwirkung sprechen. Diese liegen immer dann vor, wenn zum Beispiel Auswahlverfahren durchgeführt werden, die man zum Anlass nehmen könnte, etwas gegen die zugrunde liegende dienstliche Beurteilung zu unternehmen. Die Verwirkung trifft folglich die Beamtinnen und Beamten, die untätig bleiben, obwohl „vernünftiger Weise“ etwas zur Rechtswahrung unternommen werden sollte.

Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass Beamtinnen und Beamte stets gegenüber dienstlichen Beurteilungen zeitnah vorgehen sollten, wenn alsbald eine Beförderungsrunde ansteht. Steht nämlich zu erwarten, dass die dienstliche Beurteilung „in Konkurrenz“ mit anderen Beurteilungen anderer Beamtinnen und Beamte tritt, liegt ein Umstand vor, zu welchem laut OVG „vernünftiger Weise“ mit einer Reaktion (sprich: zumindest einem Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung) zu rechnen ist.