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Finanzielle Urlaubsabgeltung auch für Beamte – jetzt endlich höchstrichterlich entschieden

Datum: 
Freitag, 5. Juli 2013 - 11:15
Rechtsgebiet: 
Beamtenrecht

Nach der wegweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – ist nun endlich zugunsten der Beamten höchstrichterlich geklärt, dass diesen auf Basis der EuGH-Rechtsprechung ein (begrenzter) finanzieller Ausgleich im Sinne einer Urlaubsabgeltung zu gewähren ist, wenn die Beamten aufgrund von Krankheit / Dienstunfähigkeit nicht in der Lage waren, den Urlaub zu nehmen.

Ein solcher Urlaubsabgeltungsanspruch wurde noch bis von einigen Jahren zugunsten von Beamten schlichtweg abgelehnt. Erst auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung entwickelte sich in den vergangenen 1 – 2 Jahren eine immer breiter werdende VG- und OVG-Rechtsprechung, die Beamten unter unmittelbarer Anwendung europäischer Richtlinien (Artikel 7 RL 2003 / 88 / EG) einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusprach, so beispielsweise (für viele andere Gerichte) durch das VG Frankfurt / Main im Urteil vom 20. August 2012 – 9 K 1691/12.F -. Allerdings gab es auch nach wie vor ablehnende Entscheidungen, sodass die nunmehr durch das BVerwG geschaffene Rechtsklarheit zu begrüßen ist.

In den zu entscheidenden Sachverhalten ging es stets darum, dass Beamte (Feuerwehrleute, Polizeibeamte, etc.) ab einem bestimmten Zeitpunkt dienstunfähig erkrankten und dann später in Ruhestand versetzt wurden.

So hatte sich das VG Frankfurt / Main in oben genanntem Urteil mit der Fall eines Beamten in Feuerwehrdienst zu beschäftigen (Hauptbrandmeister / A9), der ab dem 12. Juni 2007 durchgehend wegen Krankheit dienstunfähig war und mit Ablauf des Monats August 2009 in den Ruhestand eingetreten ist.

Wegen der Dienstunfähigkeit konnte der Beamte im Zeitraum von 2007 bis 2009 naturgemäß keinen Urlaub mehr nehmen, weswegen er Urlaubsabgeltung beantragte.

Das VG Frankfurt / Main sprach unter unmittelbarer Anwendung der europäischen Richtlinien (Art. 7 RL 2003 / 88 / EG) dem Beamten einen (begrenzten) finanziellen Abgeltungsanspruch zu.

Die Grenzen dieses Abgeltungsanspruchs sind wie folgt zu ziehen:

Europarechtlich „garantiert“ ist lediglich ein Mindesturlaub von 4 Wochen pro Jahr. Darüber hinaus-gehende Urlaubstage (z.B. auch Nacht- und Feiertagsausgleich bei Schlichtdienst) werden nicht berücksichtigt.

Die Höhe des Abgeltungsanspruchs wird grundsätzlich berechnet, indem die durchschnittliche Besoldung der letzten drei Monate vor dem Ruhestand zur Grundlage genommen wird, dieser Wert auf Tage umgerechnet und mit den verbleibenden Urlaubstagen multipliziert wird.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen zeitliche Grenze festgelegt, indem von einen grundsätzlichen Verfall des Urlaubsanspruchs (und damit auch der Abgeltung) nach einem Zeitraum von 18 Monaten ausgegangen wird.

Übertragen auf die praktische Situation eines momentan dienstunfähig erkrankten Beamten, der in den Ruhestand versetzt wird, bedeutet dies, dass jedenfalls noch bis zum 30. Juni 2013 Urlaubsabgeltungsansprüche für nicht in Anspruch genommenen Urlaub für die kompletten Jahre 2011 & 2012 geltend macht werden können.

Da leider nach wie vor die Dienstherren auf solche finanziellen Anliegen der Beamten „traditionell“ ablehnend (oder zumindest überrascht) reagieren bzw. trotz der Eindeutigkeit der höchstrichterli-chen Entscheidung des BVerwG vom 31. Januar 2013 die Abgeltung immer noch hinauszögern, empfehlt sich frühzeitig eine anwaltliche Beratung, am besten schon bei Antragstellung, jedenfalls dann, wenn über den Antrag nicht binnen einen Monats positiv verbeschieden wurde. Es stehen hier in der Regel 5-stellige finanzielle Ausgleichsansprüche zugunsten der Beamten im Raume.